Die Pflegegrade

Die Inhalte der Pflegegrade

Der Pflegegrad entscheidet über den Leistungsumfang

Die fünf Pflegegrade, die die alten Pflegestufen inzwischen abgelöst haben, werden auf Basis einer Punkteskala vergeben. Wird ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, erfolgt eine Bewertung auf dieser Skala von 0 bis 100 Punkten. Generell richten sie sich nach der Fähigkeit den Alltag selbständig bewältigen zu können. Bewertet werden die Bereiche (I) Mobilität, (II) kognitive und kommunikative Fähigkeiten, (III) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, (IV) Selbstversorgung, (V) Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, (VI) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Punkte der einzelnen Bereiche werden nach einem speziellen Gewichtungsverfahren zusammengerechnet und ergeben dann den jeweils vorliegenden Pflegegrad.

 

Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 liegt lediglich eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, der Alltag kann weitestgehend selbstständig bewältigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, dafür wird jedoch ein monatlicher Belastungsbeitrag von 125 € angesetzt, der Personen mit Pflegegrad 1 ermöglichen soll Angebote in Anspruch zu nehmen, die sie im Alltag unterstützen. Dieser Pflegrad entspricht Werten zwischen 12,5 und unter 27 Punkte auf der Bewertungsskala.

 

Pflegegrad 2
Personen, die erheblich in Ihrer Selbsständigkeit beeinträchtigt sind. Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen. Beides ist auch kombinierbar. Pflegegrad 2 setzt eine Bewertung zwischen 27 und unter 47,5 voraus.


Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 setzt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit voraus die auf der Punkteskala einem Wert zwischen mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkten entspricht.

 

Pflegegrad 4
Personen, bei denen eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, werden in Pflegegrad 4 eingeordnet. Pflegegrad 4 entspricht einem Wert zwischen 70 und unter 90 Punkten auf der Punkteskala.

 

Pflegegrad 5
Wird schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung festgestellt, wird Pflegegrad 5 zugewiesen. 90 Punkte oder mehr auf der Punkteskala sind eine Voraussetzung hierfür.

LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNGEN – SACHLEISTUNG
Pflegegrad
2 689,00 €
3 1298,00 €
4 1612,00 €
5 1995,00 €

 

LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNGEN – PFLEGEGELD
Pflegegrad
2 316,00 €
3 545,00 €
4 728,00 €
5 901,00 €

 

Sollten Sie Fragen zu den Pflegegraden haben, fühlen Sie sich bitte frei uns zu kontaktieren!